Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Fahreignungsseminar der Fahrschulen Thomas Vielhuber


1. Inhalt und Umfang der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme

Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern/-innen durchgeführt. Sie besteht aus zwei Modulen von jeweils 90 Minuten.

2. Verpflichtung und Programm der Fahrschule

Die Fahrschule verpflichtet sich zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme im Rahmen des  Fahreignungsseminars. Die Durchführung entspricht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 42 FeV in Verbindung mit der Anlage 16 FeV und erfolgt nach dem Ausbildungsprogramm (Seminarleiterhandbuch) der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V., welches wissenschaftlich begründet und staatlicherseits anerkannt wurde. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält das zum Programm gehörende Begleitmaterial ausgehändigt. Es ist im Seminarentgelt enthalten und geht in das Eigentum des Teilnehmers/der Teilnehmerin über.


3. Entgelt für die Teilnahme an der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme

Für die Teilnahme an der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme wird ein Entgelt in Höhe von EUR 300.- vereinbart. Das Entgelt beinhaltet die beiden Module, die im Rahmen der Teilmaßnahme von der Fahrschule zu erbringen sind und das unter Ziffer 2 erwähnte Begleitmaterial.


4. Teilnahmebescheinigung

Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält nach Abschluss der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 18 zu § 44 Absatz 1 FeV. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin bestätigt, davon Kenntnis zu haben, dass die Teilnahmebescheinigung nur ausgestellt werden darf, sofern an allen Sitzungen teilgenommen, der Lehr- und Lernstoff aktiv mitgestaltet und keine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme gezeigt wurde.

 
5. Rücktrittsrecht des Teilnehmers/der Teilnehmerin

Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat das Recht vor Kursbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung bei der Fahrschule. In dem Falle des Rücktritts steht der Fahrschule unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung eine pauschale Entschädigung von 1/3 des Entgelts für die Teilmaßnahme zu. Erfolgt der Rücktritt vier oder weniger als vier Tage vor dem Kursbeginn, erhöht sich die pauschale Entschädigung auf 2/3 des Entgelts für die Teilmaßnahme. Der Rücktritt nach Beginn der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist nur aus wichtigem Grund zulässig; in diesem Falle wird kein Entgelt zurückerstattet.


6. Ausschluss

Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann vom Kurs ausgeschlossen werden, wenn diese/r durch sein/ihr Verhalten oder in seiner/ihrer Person liegende
Umstände das Seminar nachhaltig stört. In diesem Fall verbleibt der Fahrschule das vereinbarte Entgelt.

7. Datenschutz

Die Fahrschule verpflichtet sich, über die persönlichen Daten sowie tatsächlichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Der Seminarleiter ist jedoch verpflichtet, gemäß § 31a Absatz 6 FahrlG, seine Dokumentationspflichten zu erfüllen. Die Daten werden vor dem Zugriff Dritter gesichert. Die anonymisierten Daten müssen nach Abschluss des Seminars fünf Jahre lang aufbewahrt werden und dienen zu Maßnahmen der Qualitätssicherung und/oder zur Aufsicht.

8. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er/sie nach Vertragsabschluss seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erklärt ausdrücklich sein/ihr Einverständnis und seine/ihre Bereitschaft, in den ersten drei Monaten nach Beendigung des
Fahreignungsseminars im Rahmen der Qualitätssicherung der Seminare einmalig für ein Telefoninterview zur Verfügung zu stehen.
Stand: 01.07.2014